Entlastungsleistungen
Seit 01.01.2017 haben alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege (und unter bestimmten Voraussetzungen auch in einem Pflegeheim) haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125,- Euro monatlich.
Der Betrag ist gedacht zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags und ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende.
Für diese Angebote können Versicherte die zusätzlichen Entlastungsleistungen z.B. nutzen:
- Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
- Leistungen der Kurzzeitpflege (etwa für Kost & Logis)
- Verhinderungspflege
- Haushaltsnahe Dienstleistungen bei ambulant versorgten Pflegebedürftigen (Reinigung, Verpflegung, Einkäufe, Fahrdienste, Botengänge)
- Inanspruchnahme von Alltagsbegleitern (z. B. Begleitung bei Arztbesuchen, gemeinsamer Besuch auf dem Friedhof)
- Inanspruchnahme von Pflegebegleitern (sie unterstützen pflegende Angehörige bei der Betreuung).
(Quelle: pflege.de)
Bei dem Entlastungsbetrag handelt sich um einen Anspruch auf Kostenerstattung: Der Betrag wird nur dann gewährt, wenn tatsächlich Leistungen in Anspruch genommen worden sind.
Abtretungserklärung für Entlastungsleistungen
Der Entlastungsbetrag wird nicht bar ausgezahlt. Der Pflegebedürftige muss theoretisch zunächst in Vorleistung gehen. Damit die Kosten erstattet werden, müsste der Pflegebedürftige Rechnungen und Quittungen der in Anspruch genommen Leistungen bei seiner Pflegekasse einreichen. Theoretisch müssten Versicherte die Kosten für Entlastungsleistungen also zunächst selbst finanzieren. Da dieses Prozedere in der Praxis vor allem ältere Versicherte überfordert, hat es sich durchgesetzt, dass sich die Pflegedienste eine Abtretungserklärung unterschreiben lassen. Damit wird der Anspruch an den Leistungsanbieter abgetreten, so dass die Pflegekasse direkt mit den Leistungsanbietern zur Unterstützung im Alltag abrechnen kann.
Das heißt: Wenn Sie eine Entlastungsleistung mit einem zugelassenen Pflegedienst oder einem anderen Anbieter ausgehandelt haben, sollten Sie dafür sorgen, dass die Pflegekasse den Zuschuss für die zusätzliche Entlastungsleistung auch direkt an den Anbieter überweist. Dafür müssen Sie eine Abtretungserklärung aufsetzen.
Wer darf Entlastungsleistungen erbringen?
Nicht jeder kann einfach Entlastungsleistungen erbringen. Voraussetzung ist, dass jeder Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist.
Die Trägerschaft Cornelia Witt ein nach Landesrecht anerkannter Anbieter dieser Leistungen.
Wir freuen uns, Ihnen helfen zu können, sprechen Sie uns gerne an...